§ 149 – Grundsatz
Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), normal normal für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) normal normal normal arabic des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Kurz erklärt
- Arbeitslosengeld beträgt 67 % für Arbeitslose mit mindestens einem Kind oder deren Partner, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- Der erhöhte Leistungssatz gilt nur, wenn die Partner nicht dauerhaft getrennt leben.
- Für alle anderen Arbeitslosen beträgt das Arbeitslosengeld 60 %.
- Die Berechnung des Arbeitslosengeldes erfolgt auf Basis des pauschalierten Nettoentgelts.
- Das Nettoentgelt wird aus dem Bruttoentgelt des Arbeitslosen im Bemessungszeitraum ermittelt.